AGB

 

Aufträge, insbesondere Folgeaufträge werden grundsätzlich nur zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Andere AGB´s werden nicht anerkannt.
§ 1 Geltung der AGB
Nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte und insbesondere Folgegeschäfte der Lülsdorf GmbH, im folgenden "Verkäufer" genannt. Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbestimmungen des Käufers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich unverbindlich. Aufträge und alle Lieferverträge werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers für diesen bindend.
Proben bzw. Vorabproduktionen gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen behält sich der Verkäufer Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, diese dürfen Dritten, insbesondere dem Wettbewerb, nicht zugänglich gemacht werden.
Zu Angeboten gehörige Zeichnungen, Modelle und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Verkäufer nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Bei der Auftragserteilung entstandene Kosten für Textsatz, Digitalisierung von Firmenzeichen bzw. Reinzeichnung dieser, sind vom Käufer zu tragen.
Vorhandene grafische Dateien dienen ausschließlich dem Verkäufer zur Produktion und Weiterverarbeitung. Eine kostenfreie Weitergabe dieser grafischen, digital gespeicherten Dateien ist nicht möglich. Möchte der Käufer diese digital gespeicherten Dateien selbst weiterverwenden, so sind 100% der Erstellungskosten zzgl. Kosten für den Datenträger durch den Käufer an den Verkäufer zu zahlen.
Die Daten für die Reproduktion dieser grafischen Dateien werden gemäß Datenschutz gespeichert und keinem Dritten zugänglich gemacht. Dies gilt insbesondere für Formularerstellungen.
Grafische Dateien bleiben maximal 2 Jahre gespeichert. Lithos sowie Reprovorlagen werden dem Käufer mitgegeben bzw. auf Verlangen ausgehändigt. Lithos und Reprovorlagen werden bei dem Verkäufer maximal 15 Monate gelagert und danach vernichtet.
Angelieferte Druckdaten werden nur auf Verlangen kostenpflichtig gespeichert. Verlangt der Käufer diese Vorlagen nicht, so sind nach der Aufbewahrungsfrist von 15 Monaten, bei einem Nachauftrag die Lithos auf Kosten des Käufers neu anzufertigen.
Tritt der Verkäufer für den Käufer als reiner Druckbetrieb auf, für z.B. Folienschnitt, Großformatdrucke, Belichtungen sowie Scanns, übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Viren, oder sonstige eventuelle Beschädigungen oder Folgeschäden auf dem Datenträger.
Scannt der Verkäufer für den Käufer Vorlagen ein, so kann der Verkäufer nur für die Farbverbindlichkeit garantieren, wenn von dem Käufer ein Andruck oder ein Proof erstellt wird. Geringe Farbabweichungen bis zu 10% sind bei Farbscanns nicht zu vermeiden.
Eine Bereitstellung eines Datenträgers zur Speicherung von Dateien wird dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Bei Ereignissen höherer Gewalt, Mobilmachung, Aufruhr, Krieg, Aussperrung, Streik, Rohstoffmangel, Unfall, Brand, Wassereinbruch, Ausfall der Zulieferung sowie Ausfall der Produktionsmaschinen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, steht dem Verkäufer der Rücktritt vom Vertrag oder die Lieferung innerhalb angemessener, von ihm zu benennender Nachfrist zu.
Zahlungsverzug aus vorhergehenden Lieferungen, Antrag auf Vergleich oder Insolvenz entbinden den Verkäufer von der weiteren Lieferpflicht. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese schriftlich von beiden Seiten bestätigt worden sind.
§ 3 Kaufpreis und Nebenkosten
Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach der aktuellen Preisliste, bzw. Angebote des Verkäufers geltende Preis. Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Alle Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage zzgl. der am Tage der Auslieferung geltenden Mehrwertsteuer. Bei Abholung gelten die Preise ab Produktionsstätte. Alle Preise sind freibleibend. Erhöhung der Herstell- oder Montagekosten, die auf Lohn- und Materialpreiserhöhungen beruhen, können weitergegeben werden. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial sowie Kosten der etwaigen Rücksendung des Verpackungsmaterials gehen zu Lasten des Käufers. Kosten für die Anmietung eines Gerüstes oder eines Hubwagens für die Montage, sowie deren Versicherung geht zu Lasten des Käufers. Zusätzliche Kosten für Transport sowie Verpackung, insbesondere, wenn der Verkäufer die Ware bei Vorlieferanten bestellt, gehen zu Lasten des Käufers. Andere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
§ 4 Gefahrübertragung
Die Gefahr des Untergangs, der Verschlechterung unter der Versendung geht in allen Fällen auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand die Geschäfts- bzw. Lagerräume des Verkäufers verläßt bzw. die Ware zur Abholung bereitstellt. Dies gilt auch bei Lieferungen frei Haus. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.
§ 5 Lieferfrist
Vereinbarte Lieferfristen sind unverbindliche Lieferzusagen, es sei den, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung der Zusatz: "Verbindlicher Liefertermin" vermerkt wurde.
Wird eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, bei Vorliegen höherer Gewalt. Wird eine verbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich und durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Das Recht auf Rücktritt vom Vertrag kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist vom Käufer ausgeübt werden. Ein Schadensersatzanspruch sowie weitere Regressansprüche insbesondere bei Weiterverarbeitung sowie Weiterberechnung wegen verspäteter Lieferung ist in allen Fällen ausgeschlossen.
§ 6 Abnahmeverweigerung
Verweigert der Kunde die Abnahme der Ware, so kann ihm der Verkäufer eine angemessene Frist zur Abnahme der Ware setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadensersatz bei Handelsware ab Lager lieferbar beträgt 25 von Hundert (25%), bei Sonderanfertigungen, die speziell für den Käufer gefertigt wurden, ist der volle Kaufpreis als Schadensersatz fällig. Die Grundlage der Höhe der Schadensersatzforderung richtet sich nach dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis.
§ 7 Bezahlung des Kaufpreises und der Rechnungsbeträge
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, sind die Zahlungen zum Ausgleich der Rechungen sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Neukunden bzw. Aktionsangebote sind bei Abholung sofort (bar oder V-Scheck), bei Lieferung per Nachnahme (bar oder V-Scheck) zu bezahlen. Skonto oder andere Zahlungsziele werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gewährt. Eine Rechnungsstellung auf Ziel (10 Tage nach Erhalt der Rechnung) ist nur mit einer Lastschriftermächtigung und einem Kundenkonto möglich. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber. Einziehungs- und Diskontkosten sowie Wechselsteuer trägt der Käufer. Diese Kosten sind zusammen mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung des Wechsels im Falle der Nichteinlösung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Schecks und Wechsel gelten als Zahlung erst nach Eingang des Gegenwertes auf dem Bankkonto des Verkäufers.
§ 8 Zahlungsverzug des Käufers
Wird die vereinbarte Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatzes der deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Im Falle der Zahlungseinstellung, der Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, je Mahnung/Kontoauszug eine Mahngebühr zu verlangen. Der Käufer befindet sich entsprechend in der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist nach Ablauf dieser, automatisch, auch ohne Mahnung durch den Verkäufer in Verzug.
§ 9 Gewährleistung
Die reguläre Gewährleistung beträgt 2 Jahre. Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Mängel der Ware bestehen nur, wenn der Käufer diese Mängel spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Ware oder der Dienstleistung, in jedem Falle aber vor der weiteren Verarbeitung oder Einbau dieser, dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Das Recht des Käufers, Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) zu verlangen, ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind weitergehende Ansprüche und Folgekosten durch den Gewährleistungsanspruch. Der Käufer muss dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen einräumen, um eine Ausbesserung bzw. eine Neuproduktion vornehmen zu können.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen welche nicht sofort vom Kunden bezahlt werden, erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung mit Schecks oder Wechsel, bis zu deren Einlösung bzw. Erhalt des Gegenwertes), Eigentum des Verkäufers.
§ 11 Aufrechnung
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen ist nur insoweit zugelassen, wenn diese Gegenforderung vom Verkäufer anerkannt worden ist.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtstand, wenn der Käufer Vollkaufmann ist - auch für das gesetzliche Mahnverfahren - bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl des Lieferers der Hauptsitz oder die Niederlassung des Verkäufers. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
§13 Lagerzeiten
Einzelne Zuschnitte sind innerhalb von 2-4 Wochen zu verkleben. Eine spätere Reklamation bezüglich Deformierungen können nicht geltend gemacht werden.
§ 14 Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Ferner ist bei Ungültigkeit einzelner Bestimmungen eine geeignete Ersatzbestimmung zu suchen.
Stand: Oktober 2009

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